mittendrin-fc-koeln e.V.
Verein zur Förderung behinderter Menschen des 1. FC Köln
– §1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: mittendrin-fc-koeln e.V. und führt das oben abgebildete Logo. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nummer VR 14841 eingetragen und besitzt die Rechtsstellung einer juristischen Person. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Die Geschäftsanschrift des Vereins lautet: mittendrin-fc-koeln e. V., Sportpark Müngersdorf, Olympiaweg 7, 50933 Köln
– §2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Organe des Vereins können gegen Nachweis ihre Auslagenerstattung verlangen.
2. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
– §3 Aufgaben und Ziele des Vereins
1. Förderung der Integration behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und hier insbesondere von Rollstuhlfahrern – um gerade diesem Personenkreis die Teilnahme am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und so zu mehr Eigeninitiative zu verhelfen und dabei Hilfestellung zu geben, keine alltägliche Isolation aufkommen zu lassen. Darüber hinaus hat der Verein für ein freundschaftliches Verhältnis der Mitglieder untereinander Sorge zu tragen.
2. Organisation und Durchführung von Fahrten zu sportlichen, kulturellen und anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen – insbesondere zu Auswärtsspielen, zu Fan-ClubTreffen etc. – um damit auch das Miteinander und Verständnis zwischen Behinderten und Nichtbehinderten zu fördern. Für derartige Fahrten organisiert der Verein soweit möglich – gemäß den unterschiedlichen Betreuungserfordernissen – entsprechende Mitfahrgelegenheiten und Begleitpersonen, soweit diese nicht selbst gestellt werden können.
3. Kontaktpflege, Informationsaustausch und Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder untereinander sowie mit anderen Vereinen, Veranstaltern, Organisationen, Behörden und Einzelpersonen, um für die Belange der behinderten Menschen, insbesondere der Rollstuhlfahrer, einzutreten.
4. Öffentlichkeitsarbeit und öffentliche Darstellung des Vereins mittels Telefons, Printmedien und den neuen Informationstechnologien, aber auch Kontaktpflege und Informationsaustausch mit potentiellen Sponsoren des Vereins mittendrin-fc-koeln.
– §4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich der Satzung und den Aufgaben und Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung schriftlich mit, ohne verpflichtet zu sein, die Ablehnungsgründe mitteilen zu müssen.
2. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
3. Der Verein nimmt sowohl aktive als auch unterstützende Mitglieder auf.
3a. Aktive Mitglieder verpflichten sich je nach den körperlichen- und geistigen Fähigkeiten auch zur aktiven Mitwirkung im Verein. Dies soll besonders den behinderten Menschen zu eigenem Handeln motivieren und zu mehr Selbstvertrauen verhelfen.
3b. Als unterstützendes Mitglied werden insbesondere Förderer und Sponsoren aufgerufen.
4. Für ein nicht volljähriges bzw. nicht geschäftsfähiges Mitglied haftet der gesetzliche Vertreter mit Unterzeichnung des Mitgliedsantrages. Eine Vertretungsvollmacht des gesetzlichen Vertreters für eine andere Person bedarf der schriftlichen Form.
5. Mitglieder ab 14 Jahren können das Stimmrecht selber ausüben, haben sich aber bei Vereinsausschlussverfahren und der Vereinsauflösung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres der Stimme zu enthalten.
6. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich erst mit dem Eingang des ersten Mitgliedbeitrages.
7. Mit Beginn der Mitgliedschaft wird die Datenschutzerklärung gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom Verein mittendrin-fc-koeln e. V. anerkannt und akzeptiert.
– §5 Mitgliedsbeitrag
1. Eine Aufnahmegebühr in den Verein wird nicht erhoben.
2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der in der Regel zu Beginn eines Jahres fällig wird. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Beitragsermäßigungen beschließen oder ganz von der Erhebung von Beiträgen absehen.
3. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt bei Beantragung zur Stundung der Beiträge oder auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
4. Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des jeweiligen ersten Quartals eines Jahres im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit über den Schluss des Beitragsjahres hinaus führt zum Ausschluss aus dem Verein.
5. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine andere Form des Beitragseinzugs.
6. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
– §6 Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Ausschluss oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Jahres.
3. Über einen Ausschluss – z. B. wegen Nichtzahlung des festgelegten Beitrages oder wegen vereinsschädigendem Verhalten – beschließt der Vorstand nur aus wichtigem Grund. Dem Mitglied ist hierbei rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied, binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses, Berufung an die Mitgliederversammlung stellen. Der Vorstand hat nach fristgerechter Einlegung der Berufung diesen Vorgang auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
4. Auf Vorstandsbeschluss kann die Mitgliedschaft auch durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres beendet werden, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsels in eine weiter entfernte Stadt umzieht oder durch besondere Verschlechterung des Gesundheitszustandes seine Rechte als Mitglied auf Dauer nicht mehr wahrnehmen kann.
5. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
– § 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
– § 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt alleine dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres. Einberufen wird in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag mit Angabe der Tagungsordnung an die zuletzt vom Mitglied angegebene Anschrift.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Der Versammlungsleiter lässt zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Zulässigkeit der Anträge abstimmen.
4. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind solche Änderungen und Anträge unzulässig.
5. Abstimmen dürfen nur anwesende Mitglieder. Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist nicht möglich. Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden. Beantragen mindestens drei Mitglieder geheime Wahl, so ist diese dann auch geheim durchzuführen. Bei Personenwahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, werden nicht mitgezählt und auch nicht erwähnt.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Grundes und des Antrages, verlangen. Weigert sich der Vorstand einem solchen Antrag nachzukommen, können die Mitglieder eine entsprechende Einladung selbst aussprechen.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand unterzeichnet wird. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von den Mitgliedern zu genehmigen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entgegennahme des Kassenberichts
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl von zwei Kassenprüfern, die keinem Organ des Vereins angehören dürfen
g) Wahl eines Versammlungsleiters
h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
i) Wahl eines Ehrenpräsidenten
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenrat
k) Anhörung und Abstimmung in Ausschlussverfahren
l) die Beschlussfassung über Anträge zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
– § 9 – entfällt –
– § 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. (stellvertr.) Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Schatzmeister und einem Beisitzer. Diese bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
2. Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, etwa durch Tod oder Rücktritt aus, so wählt die nachfolgende Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
5. Dem Vorstand obliegt die zweckorientierte Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Vorbereitung und die Abwicklung der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäfts- und Ehrenordnung zu erstellen und schlägt der Mitgliederversammlung die zu Ehrenden vor.
7. Der Vorstand kann zur Erleichterung seiner Tätigkeit einen Beirat (erweiterter Vorstand) benennen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder legt der Vorstand fest.
– § 11 Ehrenpräsident
1. Der Ehrenpräsident sollte ein Fußballspieler oder Funktionär sein, der sich an den 1. FC Köln gebunden hat und dort eine besondere außenwirksame Stellung einnimmt.
2. Für die Ernennung zum Ehrenpräsidenten auf Antrag des Vorstandes ist die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Es kann höchstens ein Ehrenpräsident das Amt des Ehrenpräsidenten innehaben.
3. Der Ehrenpräsident ist kein Vorstandsmitglied, kann jedoch beratend und ohne eigenes Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen.
4. Der Ehrenpräsident kann durch Vorstandsbeschluss vom Vorstand mit einzelnen, auch repräsentativen Aufgaben für den Verein betraut werden. Der Vorstand hat das Recht, dem Ehrenpräsidenten die übertragenen Aufgaben jeder Zeit wieder zu entziehen.
5. Die Mitgliederversammlung kann die Ernennung zum Ehrenpräsidenten auf Antrag des Vorstandes widerrufen, wenn der Betroffene sich seiner Ernennung bzw. der Verleihung als unwürdig erwiesen hat oder wenn dieser auf eigenen Wunsch zurücktritt. Für den Widerruf der Ernennung zum Ehrenpräsidenten reicht die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung aus.
– § 12 Beirat (erweiterter Vorstand)
1. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis in Bezug auf den gesamten Verein oder auch in Bezug auf den Vorstand.
2. Der Beirat unterstützt ausschließlich beratend bzw. helfend den Vorstand und wird von diesem – bei Bedarf – auch zu den Vorstandsitzungen eingeladen – wobei ein Beiratsmitglied kein Stimmrecht bei Vorstandsentscheidungen hat.
3. Die Berufung erfolgt durch Beschluss des Vorstands und erfolgt auf unbestimmte Zeit. Im Rahmen von Projekten auch auf bestimmte Zeit, d.h. bis zum Projektende
– § 13 Geschäftsjahr
Das jeweilige Geschäftsjahr oder auch Vereinsjahr beinhaltet grundsätzlich den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
– §14 Kassenführung und Kassenprüfung
1. Über Ausgaben jeglicher Art beschließt der Vorstand. Der Vorstand kann den Schatzmeister ermächtigen, Ausgaben im Sinne des Vereins bis zu einer bestimmten Größenordnung ohne Beschlussfassung zu tätigen.
2. Zur Prüfung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben ausschließlich eine zweijährige Amtszeit und überprüfen die vom Vorstand erstellte jeweilige Jahresrechnung, berichten darüber in der Mitgliederversammlung und können dort auch eventuelle Empfehlungen aussprechen.
– §15 Beschlussfassungen
1. In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an den jeweiligen Beschlussfassungen teilnehmen. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse ebenfalls mit einfacher Mehrheit.
3. Für eine Satzungsänderung und/oder für die Auflösung des Vereins bedarf es grundsätzlich einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ebenso können der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder nur mit einer ¾ Mehrheit in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt werden.
4. Für die Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit erforderlich
– §16 Auflösung des Vereins
1. Die Mitglieder können auf einer Mitgliederversammlung nur dann über eine Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Auflösungsabsicht Bestandteil der diesbezüglichen Tagesordnung war.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind die Liquidatoren.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln, zweckgebunden für Erholungsmaßnahmen jugendlicher Rollstuhlfahrer. Ansprüche von Mitgliedern an ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen sind somit auch im Auflösungsfall ausgeschlossen.
– §17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 27. Januar 2024 in Kraft, und zwar lt. Beschluss der Mitgliederversammlung, ebenfalls vom 27. Januar 2024. Mit gleichem Datum tritt die bisher gültige Satzung in der Fassung vom 15-Oktober 2022 außer Kraft
Köln, 27.01.2024